
Satzung des Prepper e.V. (gemeinnütziger Verein)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Prepper .
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist Bad Homburg vor der Höhe.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung, Bildung und Sensibilisierung der
Bevölkerung zur privaten Krisenvorsorge und dem Katastrophenschutz , nach
Abgabenordnung §52 Gemeinnützige Zwecke(12. Die Förderung des Feuer-, Arbeits-,
Katastrophen-, und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;).
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausführung öffentlicher
Veranstaltungen, welche zum Wissensaustausch und zur Gemeinschaftsförderung
dienen.
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Lehrgänge zum Thema ziviler Selbstschutz
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Lehrgänge zum Thema überleben ohne Versorgung
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Lehrgänge zum Verhalten in Krisen und Katastrophenfällen
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Vorträge von Spezialisten aus Katastrophenschutzorganisationen
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Vorträge aus erlebten Krisen und Katastrophen
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Förderung der privaten Vorsorge durch Aufklärung
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Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz und Offenheit
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Durchführung von Übungen und Szenarien
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
( gegebenenfalls auch juristische Personen)
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und erfolgt zum 31.12. dem Ende
eines jeden Kalenderjahres. Er muss mindestens 2 Monate vorher schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung seinen
Vereinsbeitrag, mit 3 monatigem Rückstand nicht geleistet hat. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds ( bei juristischen Personen mit
deren Erlöschen ).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
dem Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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Der Vorstand
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Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins muss aus 2 ordentlichen Mitgliedern bestehen.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. ER ist für
alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnung
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. Erstellung eines Tätigkeits- und Haushaltsberichtes und Aufstellung eines
Tätigkeits-
und Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
d. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
e. Leitung des Vereins durch Entscheidungen insbesondere über Ziele und
Arbeitsprogramme des Vereins
f. Ernennung und Abberufung der Bundesgeschäftsführerin/des Bundesgeschäftsführers
sowie Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung der
Bundesgeschäftsführerin/des Bundesgeschäftsführers
g. Aufnahme und Pflege von Kontakten mit staatlichen und kommunalen Stellen und
anderen öffentlichen Einrichtungen sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
und mit kooperativen Organisationen
h. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördern
den Mitgliedern sowie Abgabe von Vorschlägen für die Ernennung von
Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung
i. Berufung von Regionalbeauftragten und von Botschafterinnen und Botschaftern.
5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich
gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss
eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von
der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird
auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des
Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
7. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand
noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu
prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab 1000 EUR,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
§ 9 Geschäftsführung
1. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Vereins eine
Bundesgeschäftsführerin/einen Bundesgeschäftsführer bestellen; die
Bundesgeschäftsführerin/der Bundesgeschäftsführer ist besonderer Vertreter nach
§ 30 BGB.
2. Der/die 1. Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der/die 2.
Vorstandsvorsitzende/r, ist gegenüber der Bundesgeschäftsführerin/ dem
Bundesgeschäftsführer aufsichts- und weisungsbefugt.
3. Die Bundesgeschäftsführerin/ der Bundesgeschäftsführer legt jährlich einen
Geschäftsbericht vor, der die inhaltlichen und finanziellen Ergebnisse erfasst. Sie/er
wird vom Vorstand entlastet.
§ 10 Geschäftsbericht, Entlastung
1. Der Vorstand hat bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr
den Geschäftsbericht, in dem auch über die Einnahmen und Ausgaben und über das
Vermögen und die Schulden Rechnung gelegt werden muss, aufzustellen und der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
2. Ordentliche Mitglieder erhalten den Geschäftsbericht auf Anfrage zugeschickt.
§ 11 Aufwandsersatz
1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder
haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten,
Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen
nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
3. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie
Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§ 12 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ -Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit
von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene
neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 14 Buch- und Rechnungsprüfung
Zur Prüfung des Finanzgebarens und der Jahresabrechnung des Vorstandes werden
in der Mitgliederversammlung mindestens zwei
Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie
dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Die Rechnungsprüferinnen/
Rechnungsprüfer haben in jedem Jahr, in dem eine Wahlversammlung stattfindet,
einen Prüfbericht zu erstellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen
§ 15 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den/die/das
Deutsches Kinderhilfswerk e.V.
Leipziger Straße 116 - 118
10117 Berlin,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort sind der Vereinssitz.