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Satzung des Prepper e.V. (gemeinnütziger Verein)

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen    Prepper    .

 

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“.

 

3. Der Sitz des Vereins ist      Bad Homburg vor der Höhe.

 

4.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2  Zweck

 

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung, Bildung und Sensibilisierung der

     Bevölkerung zur privaten Krisenvorsorge und dem Katastrophenschutz , nach

     Abgabenordnung §52 Gemeinnützige Zwecke(12. Die Förderung des Feuer-, Arbeits-,

     Katastrophen-, und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;).

 

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausführung öffentlicher

     Veranstaltungen, welche zum Wissensaustausch und zur Gemeinschaftsförderung

     dienen.

 

  1. Lehrgänge zum Thema ziviler Selbstschutz

  2. Lehrgänge zum Thema überleben ohne Versorgung

  3. Lehrgänge zum Verhalten in Krisen und Katastrophenfällen

  4. Vorträge von Spezialisten aus Katastrophenschutzorganisationen

  5. Vorträge aus erlebten Krisen und Katastrophen

  6. Förderung der privaten Vorsorge durch Aufklärung

  7. Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz und Offenheit

  8. Durchführung von Übungen und Szenarien

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

     Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

     Zwecke.

     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind

     oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4  Mitgliedschaft

 

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

     ( gegebenenfalls auch juristische Personen)

 

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei

     Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

3.  Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und erfolgt zum 31.12. dem Ende

     eines jeden Kalenderjahres.  Er muss mindestens 2 Monate vorher schriftlich

     gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

4.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in

     grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung seinen

     Vereinsbeitrag, mit 3 monatigem Rückstand nicht geleistet hat. Über den Ausschluss

     entscheidet die Mitgliederversammlung.

     Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.

     Stellungnahme gegeben werden.

 

 

5.  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds ( bei juristischen Personen mit

     deren Erlöschen ).

 

6.  Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber

     dem Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 5 Beiträge

 

     Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der

     Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine

     einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten

     Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

     Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

 

 

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§ 7 Der Vorstand

 

 

1.  Der Gesamtvorstand des Vereins muss aus 2 ordentlichen Mitgliedern bestehen.

    

 

2.  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem

    2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

 

3.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren

     gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

     Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 

4.  Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. ER ist für

     alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem

     anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende

     Aufgaben:

 

     a. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der

     Tagesordnung

     b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

     c. Erstellung eines Tätigkeits- und Haushaltsberichtes und Aufstellung eines

     Tätigkeits-

     und Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr

     d. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

     e. Leitung des Vereins durch Entscheidungen insbesondere über Ziele und

     Arbeitsprogramme des Vereins

     f. Ernennung und Abberufung der Bundesgeschäftsführerin/des Bundesgeschäftsführers

     sowie Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung der

     Bundesgeschäftsführerin/des Bundesgeschäftsführers

     g. Aufnahme und Pflege von Kontakten mit staatlichen und kommunalen Stellen und

     anderen öffentlichen Einrichtungen sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens

     und mit kooperativen Organisationen

     h. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördern­

     den Mitgliedern sowie Abgabe von Vorschlägen für die Ernennung von

     Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung

     i. Berufung von Regionalbeauftragten und von Botschafterinnen und Botschaftern.

 

 

5.  Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu

     Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung

     einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

 

 

6.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

​

7.  Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder

     fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu

     diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich

     gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem

     Vorstandsmitglied  zu unterzeichnen.

 

​

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

 

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss

     eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es

     erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter

     Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

2.  Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer

     Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

 

3.  Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der

     2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von

     der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird

     auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

4.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

     Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

5.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der

     abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei

     Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des

     Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen

     erforderlich.

 

6.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

     vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

7.  Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist

     grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser

     Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

     Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur

     Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes

     schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand

     noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte

     des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu

     prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

     Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:

 

 

a) Gebührenbefreiungen,

 

b) Aufgaben des Vereins,

 

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

 

d) Beteiligung an Gesellschaften,

 

e) Aufnahme von Darlehen ab 1000 EUR,

 

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

 

g) Mitgliedsbeiträge,

 

h) Satzungsänderungen,

 

i) Auflösung des Vereins.

 

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​

 

§ 9 Geschäftsführung

    

1.  Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Vereins eine

     Bundesgeschäftsführerin/einen Bundesgeschäftsführer bestellen; die

     Bundesgeschäftsführerin/der Bundesgeschäftsführer ist besonderer Vertreter nach

     § 30 BGB.
 

2.  Der/die 1. Vorstandsvorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der/die 2.

     Vorstandsvorsitzende/r, ist gegenüber der Bundesgeschäftsführerin/ dem

     Bundesgeschäftsführer aufsichts- und weisungsbefugt.
 

3.  Die Bundesgeschäftsführerin/ der Bundesgeschäftsführer legt jährlich einen

     Geschäftsbericht vor, der die inhaltlichen und finanziellen Ergebnisse erfasst. Sie/er

     wird vom Vorstand entlastet.

 

 

 

​

§ 10 Geschäftsbericht, Entlastung

​

1. Der Vorstand hat bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr

     den Geschäftsbericht, in dem auch über die Einnahmen und Ausgaben und über das

     Vermögen und die Schulden Rechnung gelegt werden muss, aufzustellen und der

     Mitgliederversammlung vorzulegen.
 

2. Ordentliche Mitglieder erhalten den Geschäftsbericht auf Anfrage zugeschickt.

 

 

​

 

§ 11 Aufwandsersatz

 

1.  Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder

     haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer

     Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten,

     Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

 

2.  Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen

     nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

 

3.  Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie

     Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

 

​

 

§ 12 Satzungsänderung

 

1.  Für Satzungsänderungen ist eine ¾ -Mehrheit der erschienenen

     Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit

     von ¾ der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen

     kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen

     Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung

     hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene

     neue Satzungstext beigefügt worden waren.

​

​

2.  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus

     formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

     Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich

     mitgeteilt werden.

 

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​

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

​

     Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse

     sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

​

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​

§ 14 Buch- und Rechnungsprüfung

​

     Zur Prüfung des Finanzgebarens und der Jahresabrechnung des Vorstandes werden

     in der Mitgliederversammlung mindestens zwei

     Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie

     dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium

     angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Die Rechnungsprüferinnen/

     Rechnungsprüfer haben in jedem Jahr, in dem eine Wahlversammlung stattfindet,

     einen Prüfbericht zu erstellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen

 

 

 

§ 15 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

 

1.  Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen

     Stimmen erforderlich.

 

2.  Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall

     steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den/die/das

     Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

     Leipziger Straße 116 - 118

     10117 Berlin,

     die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

     Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort

​

     Gerichtsstand und Erfüllungsort sind der Vereinssitz.

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